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Verein: Satzung Sonntag, 5. Februar 2012

Königsspringer Hamburg · Schachclub von 1984 e. V.


Königsspringer Hamburg
Schachclub von 1984 e. V.

Verein

Satzung

Satzung vom 7. Dezember 1984

zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 27. Januar 2010

Volltext (konsolidiert)

§ 1 · Name und Sitz

1.1.  Der Verein führt den Namen ›Königsspringer Hamburg Schachclub von 1984 e. V.‹, kurz KSH genannt. Er hat seinen Sitz in Hamburg.

1.2.  Der KSH ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

1.3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 · Vereinszweck

2.1.  Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege und Förderung des Schachsports und der Kinder- und Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung bzw. Anmietung sowie Unterhaltung eines Vereinsheims.

2.2.  Der KSH ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e. V. und des Hamburger Schachverbandes e. V.

2.3.  Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977.

2.4.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

2.5.  Der KSH ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


§ 3 · Mitgliedschaft und Aufnahme

Der Verein besteht aus:
3.1.  Ordentlichen Mitgliedern
3.2.  Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
3.3.  Ehrenmitgliedern.
Eine Ehrenmitgliedschaft kann in Anerkennung besonderer Verdienste auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes verliehen werden.

3.4.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

3.5.  Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge von Minderjährigen sind von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3.6.  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers. Gegen eine Ablehnung kann Berufung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

3.7.  Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des KSH an.


§ 4 · Beendigung der Mitgliedschaft

4.1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)  Austritt
b)  Tod
c)  Ausschluss
d)  Auflösung des Vereins

4.2.  Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende erfolgen.

4.3.1.  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
a)  wenn das Mitglied seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung ein halbes Jahr lang nicht entrichtet hat.
b)  bei groben Vergehen gegen die Vereinszwecke oder gegen die Bestimmungen der Satzung des Vereins, des Hamburger Sportbundes e. V. oder des Hamburger Schachverbandes e. V.
c)  wenn es im Verein Stimmung macht zum Übertritt in einen anderen Verein.
d)  wegen unehrenhaften Verhaltens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
4.3.2.  Für einen Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder gestimmt haben. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
4.3.3.  Gegen einen Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Dort muss die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Ausschluss des Mitgliedes stimmen.
4.3.4.  Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4.4.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und Ansprüche an den KSH. Die Beitragspflicht bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.


§ 5 · Stimmrecht und Wählbarkeit

5.1.  Die Mitglieder erhalten mit vollendetem 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

5.2.  Die Wahl in den Vorstand ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Der Jugendsprecher muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

5.3.  Nicht stimmberechtigte Mitglieder können als Zuhörer mit Rederecht an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Der Vorstand kann Gäste einladen oder zulassen.


§ 6 · Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
6.1.  Die Mitgliederversammlung
6.2.  Der Vorstand
6.3.  Der Jugendvorstand
6.4.  Die Elternversammlung
6.5.  Ausschüsse oder gewählte Gremien


§ 7 · Mitgliederversammlung

7.1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

7.2.  Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres (Ziffer 1.3.) zusammen. Sie wird vom Vorstand durch Aushang und durch schriftliche Einladung einberufen.

7.3.  Die Einladung hat mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

7.4.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
7.4.1.  kann durch den Vorstand einberufen werden,
7.4.2.  muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
7.4.3.  Für die Einladungen gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.3.
7.4.4.  Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur den Antrag bzw. Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten. Dringlichkeitsanträge sind nicht zugelassen.

7.5.  Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
7.5.1.  Der Vorstand muss diese Anträge veröffentlichen.

7.6.  Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden. Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen.

7.7.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beginn der Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen.

7.8.  Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Personalwahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung.

7.9.  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7.10.  Die Auflösung des KSH kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7.11.  Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 8 · Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus:
8.1.1.  Vorsitzenden und Stellvertreter
8.1.2.  Kassenwart
8.1.3.  Schachwart
8.1.4.  Jugendwart
8.1.5.  Lehrwart
8.1.6.  Jugendsprecher

8.2.  Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der in 8.1.1. und 8.1.2. genannten Mitglieder des Vorstandes, darunter der Kassenwart, vertreten.

8.3.  Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Deren Stellvertreter werden um ein Jahr versetzt gewählt. Die Amtszeit des Vorsitzenden beginnt und endet in Jahren mit gerader Jahreszahl. Die Amtszeit des Kassenwarts beginnt und endet in Jahren mit ungerader Jahreszahl.

8.3.1.  Der Jugendwart wird von der Jugendvollversammlung und den Jugendleitern gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

8.3.2.  Der Jugendsprecher wird von der Jugendvollversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

8.4.  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit ist der Vorstand berechtigt, das freigewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

8.5.  Der Vorstand ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben.


§ 9 · Jugendvorstand

9.1.  Die Jugend des KSH gibt sich eine Jugendordnung.

9.2.  Als Jugendlicher gilt, wer das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.


§ 10 · Elternversammlung

10.1.  Die Elternversammlung besteht aus den Eltern der jugendlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

10.2.  Die Elternversammlung soll den Vorstand beraten.

10.3.  Zur Elternversammlung lädt der Vorstand mindestens einmal im Jahr ein. Sie muss terminlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung liegen.


§ 11 · Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.


§ 12 · Kassenprüfer

12.1.  Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die um ein Jahr versetzt von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden.

12.2.  Sie sind verpflichtet, die Geschäftsvorgänge des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


§ 13 · Beiträge und Aufnahmegebühr

13.1.  Zur Ermöglichung der Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein eine einmalige Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag. Darüber hinaus können erforderliche Umlagen und Gebühren erhoben werden.

13.2.  Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 14 · Auflösung

14.1.  Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in einer mit vierwöchiger Frist einberufenen Mitgliederversammlung, auf der mindestens die Hälfte des stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, vier Fünftel davon für die Auflösung des Vereins stimmen.

14.2.  In der Tagesordnung muss darauf hingewiesen werden, dass über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll.

14.3.  Sind auf dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist eine zweite, innerhalb von sechs Wochen einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

14.4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderkreis für den Schachsport in Hamburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 15 · Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit Unterzeichnung des Vertrages zwischen den Vereinen ›Schachklub Königsspringer Hamburg von 1984 e. V.‹ und ›Schachklub Urania e. V.‹ wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 
   
   
http://www.kshamburg.de/verein/satzung.php   01.01.2012, 06:15 (tr)
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